<- § 294 StGB
zurück
§ 296 ->

§ 295  Einziehung

   Jagd- und Fischereigeräte, Hunde und andere Tiere, die der Täter oder Teilnehmer bei der Tat mit sich geführt oder verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.



<- § 294 StGB
zurück
§ 296 ->