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Sechzehnter Abschnitt. Straftaten gegen das Leben

§ 211 Mord

   (1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

   (2) Mörder ist, wer

aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,

heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder

um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,

einen Menschen tötet.



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