F Ergebnis

Eine überindividuelle Notwehrbegründung wäre mit unserem Staatsverständnis nicht vereinbar.

Die dualistischen Ansätze vermochten nicht zu überzeugen, weil das Verhältnis der beiden Notwehrelemente unklar bleibt. Zudem wird auch hier vorausgesetzt, daß es Rechtsgüterschutz um seiner selbst Willen geben kann.

Widerspruchsfrei und mit dem herrschenden Staatsverständnis vereinbar ist dagegen eine rein individuelle Notwehrbegründung. Ihr ist demnach der Vorzug zu geben.

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