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Die Wahrheit über Art. 22 GG

Ein bis auf den heutigen Tag voellig verKANTHER Bestandteil unserer Verfassung ist der Artikel 22.

In den gaengen Staatsrechtsbuechern fehlt eine auch nur ansatzweise Behandlung dieser Grundgesetzbestimmung, wohingegen niederrangige Regelungen wie Art. 1 oder 20 in geradezu epischer Breite ausgefuehrt werden. Halten wir uns also vor Augen, dass schlagwortartig formulierte Platitueden wie

"Die Wuerde des Menschen ist unantastbar."

und

"Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat."

in der bisherigen rechts- und politikwissenschaftlichen Literatur aufgrund einer nicht zu uebersehenden Ignoranz der herr- und frauschenden Kreise der allumfassenden Bestimmung des Art. 22:

"Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold."

vorgezogen werden.Dass dies nicht haltbar ist, ergibt sich schon aus systematischen Ueberlegungen.

Wie jederfrau und -man - auch die bemitleidenswerten Geschoepfe unter uns, denen die FREUNDschen Freuden eines Jurastudiums nicht zuteil wurden - wissen sollte, fuehrt das Grundgesetz im ersten Abschnitt eine Vielzahl mehr oder eher weniger bedeutsamer Grundrechte an. Im zweiten - noch waschaktiveren - Teil der Verfassung ist beginnend mit Artikel 20 (unsere (wenigen) gebildeten Leser werden die Gerundivkonstruktion aus dem Lateinunterricht wiedererkennnen) der Staatsaufbau geregelt. Schon eine oberflaechliche Betrachtung des Artikel 22 macht somit klar, dass dieses Schattendasein im Gesetzestext so von den Verfassungseltern nicht gewollt gewesen sein kann. Nicht nur, dass er strukturell den Staatsaufbau zwingend vorgibt, aus seiner Formulierung ist auch ein eindeutiger Grundrechtscharakter zu entnehmen.

Dieser hat nach der hier vertretenen - in der Staatsrechts- und linkslehre im Vor-, Auf- und Abmarsch begriffenen - Ansicht sogar Fuehrungscharakter gegenueber dem klaeglichen Rest des Grundrechtskatalogs (eine Betrachtung im Kontext anderer Kataloge - etwa aus dem Hause Quelle - wird Gegenstand weiterfuehrender Forschungsarbeiten sein, die dank des von unserem anbetungswuerdigen Staatsrecht-II-AG-Leiters herausgearbeiteten umfassenden Grund-, Sach- und Fachwissens in ferner Zukunft abgeschlossen werden) inne. So beinhaltet Artikel 22 a priori beispielsweise die noch einmal in Artikel 4 konkretisierte Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit. Dafuer spricht zum einen der uebereinstimmende triassische Aufbau (die Nennung der drei Farben entspricht den drei Freiheiten). Zum anderen gibt bereits Artikel 22 jedermensch das Recht, an die Farben der Bundesflagge zu glauben, sich dazu zu bekennen und deshalb kein schlechtes Gewissen haben zu muessen. Von der in Artikel 22 implizierten pluralistischen Vielfalt einmal ganz abgesehen.

Noch einleuchtender ist die konstituierende Bedeutung des Artikel 22 fuer den Staatsorganisationsaufbau. So enthaelt besagter - teilweise auch besungener - Grundgesetzartikel zum einen sowohl die horizontale Gewaltenteilung in Jurisdiktion (erste Gewalt - schwarz), Legislative (rot) und Exekutive (gold), als auch die vertikale in Bund, Laender und Gemeinden; zum anderen die Verfassungsprinzipien unserer Demokratie: Sozial-, Rechts- und Bundesstaat. Am allerdeutlichsten fuer den Laien wird dies jedoch bei der Nennung der staatstragenden Parteien: CDU (schwarz), SPD (rot), FDP (geld). Am Rande sei auf ein aktuelles Verfassungsproblem, das sich aus dem zunehmenden Regierungswillen und den Wahlerfolgen der GRUENEN bei gleichzeitigem Bedeutungsschwund der FDP ergibt und das den Verfassungsgesetzgeber in abhoerbarer Zukunft zu einer Korrektur der dritten Bundesflaggenfarbe motivieren werden duerfte.

Natuerlich wollen wir nicht blindwuetig den Verfassungstext zerfleddern. Vielmehr laesst auch die historische Betrachtung keine andere Conclusio als die Zuweisung einer zentralen Bedeutung des Artikels 22 fuer die Verfassung zu. Dem Parlamentarischen Rad muss die immanente Relevanz der Vorschrift ein wichtiges Anliegen gewesen sein. Um die Spannung hier schon etwas zu loesen: Es handelt sich bei dem bisher als Artikel 22 verkannten Paragraphen in Wirklichkeit um die Artikel 2 und 20. Es liegt hier offenkundig ein Redaktionsversehen der mit der Abschrift betrauten kommunikationswissenschaftlichen Parlamentsmitarbeiterin fuer das An- und Abfertigen von verfassungsrechtlich relevanten Skripten (also der Tipse) vor. Eine Phaenomen, welches leider des oefteren zu beobachten ist: Man denke nur an den fehlerhaften Artikel 118 der Reichsverfassung von 1919 oder - im Gebiet des primitiven Rechts - die fehlerhafte Verweisung des 1511 III BGB.

Wir hoffen mit diesem Beitrag ein kleines Licht in das grosse Dunkel, das zur Zeit die Verfassungsdiskussion umgibt, gebracht zu haben.


Marburg, den 3.6.95

stud. jur. advocatus diaboli Neumann, Andreas (neumana@stud-mailer.uni-marburg.de)

stud. jur. stud. psycho. h. c. Koch, Alexander (koch.alexander@stud-mailer.uni-marburg.de)